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Lena
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Forderung

                                             Meine Forderungen:

  1. Die deutschen Gerichte müssen sich in ihrem Strafmaß strikter an der im § 222 StGB     vorgesehenen Strafandrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe orientieren. Im europäischen Ausland geschieht dies schon mit großem Erfolg in vielen Ländern.
  2. Generell darf sich Alkoholkonsum vor oder während einer Straftat nicht länger strafmindernd, sondern muß sich im Gegenteil strafverschärfend auswirken!
  3. Kraftfahrer, die im alkoholisierten Zustand “erwischt” wurden, müssen mit einer empfindlichen Geldbuße belegt, mit Punkten in Flensburg bestraft und sofort zur Teilnahme an einer Schulung zum Thema “Alkohol im Straßenverkehr” verpflichtet werden.
  4. Eine echte 0,5%- Grenze muß eingeführt werden. Wer mit über 0,5% Alkoholgehalt im Blut erwischt wird, muß eine wirksame Geldstrafe bezahlen und seinen Führerschein für mindestens 1 Jahr abgeben.
  5. In Deutschland muss eine großangelegte Öffentlichkeitskampagne entsprechend der amerikanischen: “Don’t drink and drive” - Initiative initiiert werden, die auch von den Kirchen, dem ADAC, den anderen Automobilclubs, den Fahrschulen, den Schulen und Universitäten, den Discotheken und anderen Jugentreffpunkten, Restaurants und Kneipen, Gewerkschaften, Krankenkassen, Krankenhäusern, Jugendverbänden, den Rettungsdiensten, Parteien usw. mitgetragen wird!

 Wenn auch Sie sich für eine Verschärfung des Strafrechts, bzw. für eine konsequentere Anwendung des herrschendes Rechts einsetzen wollen, dann schreiben Sie an das Bundesjustizministerium: Poststelle@bmj.bund.de

    § 323 a StGB: Rauschtat
    Wer im Vollrausch eine Straftat begeht, ist nicht schuldfähig (§ 20 StGB). Von Vollrausch spricht man bei einer Alkoholkonzentration ab 2.5 Promille.

    Damit geht man allerdings nicht straffrei aus. Wer sich fahrlässig oder vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (§ 323 a StGB).